Unsere Satzung

Präambel

Der Verein sammelt durch unmittelbare Ansprache von natürlichen und juristischen Personen Lebensmittel und verteilt diese an Bedürftige. Er will eine Brücke zwischen dem Überfluss an Lebensmitteln in unserem Land und der gleichzeitig vorhandenen Armut in unserer Gesellschaft schaffen.
Für die Mitglieder des Vereins ist dies nicht zuletzt eine Frage des Umgangs in der Gesellschaft miteinander sowie der Verantwortung gegenüber sozial Schwachen.
Die Starnberger Tafel ist Mitglied des Bundesverbandes „Deutsche Tafeln e.V.“ und arbeitet weiterhin eng mit der Evangelischen Kirche in Starnberg zusammen.

Unser Leitbild

Nachhaltigkeit
Lebensmittel sind wertvoll. Der Verein tritt dafür ein : „Essen, wo es hingehört“.

Humanität
Jedem bedürftigen Menschen wird unabhängig von seiner Herkunft, seiner Religion, seinen Möglichkeiten und Grenzen auf der Basis gegenseitigen Respekts begegnet: Seine Würde wird geachtet.

Soziale Verantwortung
Die Starnberger Tafel versteht sich als Solidargemeinschaft aller Beteiligten.
Sie übernimmt durch ihr Handeln soziale Verantwortung und erinnert die Gesellschaft an ihre Verpflichtung gegenüber Bedürftigen.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Starnberger Tafel e.V.“. Er ist im Vereinsregister i.S.d. § 21 BGB beim Registergericht München eingetragen, VR 206506.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Starnberg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage tätig.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung nachweislich berechtigter hilfsbedürftiger Personen aus Starnberg, denen es an den notwendigen Mitteln zur Bestreitung des täglichen Lebensunterhaltes mangelt und die daher auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

  • Verteilung von zuvor bei natürlichen Personen, Institutionen bzw. juristischen Personen eingesammelten, nicht mehr benötigten, aber noch verwendungsfähigen Nahrungsmitteln und anderen Gegenständen des unmittelbaren persönlichen Bedarfs;
  • Öffentlichkeitsarbeit, z. B. Herausgabe von Publikationen, Presseerklärungen usw., die im Zusammenhang mit diesem Aufgabenkreis stehen;
  • Vermittlung bedürftiger Personen mit besonderen Problemstellungen an kompetente Fachdienste;
  • Betreuung der Begünstigten mit dem Ziel, sie langfristig unabhängig von den Hilfeleistungen des Vereins zu machen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vorstandes können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommens- und lohnsteuerrechtlichen, sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26 a EStG.

Über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklärt, dem Programm zustimmt und die Satzung anerkennt.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.

Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er hat zur Folge, dass keine Mitarbeit mehr geleistet werden kann. Er muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand.

Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(7) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder genießen die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

§4 Beiträge

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§5 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1)-(7) entsprechend.

(2)Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§6 Arbeitsgruppen

(1) Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen.

(2) Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe muss vom Vorstand bestätigt werden. Lehnt der Vorstand die Einrichtung ab, kann dagegen die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3) Jedes Mitglied entscheidet selbst, in welcher Arbeitsgruppe es mitarbeiten möchte.

(4) Jede Arbeitsgruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder ihr angehören. Eine Ablehnung ist durch die Arbeitsgruppe zu begründen.

(5) Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht.

§7 Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes;
  • Wahl der zwei Kassenprüfer/-innen;
  • Beschlussfassung über die Geschäfts-und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;
  • Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplans;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Bestätigung von Arbeitsgruppen;
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

(2) Als Kassenprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren einen oder zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder.
Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, hierüber schriftlich Bericht zu erstatten und ggf. in der Mitgliederversammlung die Entlastung für den Schatzmeister/die Schatzmeisterin zu beantragen.

(3) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(4) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch persönliches Anschreiben (einfacher Brief) an jedes Mitglied oder durch E-Mail oder durch Fax oder durch Aushang an einer Tafel, die üblicherweise für Bekanntmachungen an alle Mitglieder eingerichtet wurde, einzuberufen.

(5) Anträge auf Ergänzung und Änderung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden einzureichen. Maßgeblich ist der Poststempel. Solche Anträge sind dann auf die Tagesordnung zu setzen.

(6) Versammlungsleiter ist die/der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung die/der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in als Protokollant/in nicht anwesend ist, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Abhaltung von Wahlen erfordert jedoch die Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern (ausschließlich der anwesenden Vorstandsmitglieder), um beschlussfähig zu sein.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine 9/10 Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.
Das Stimmrecht ist nur persönlich auszuüben, es ist nicht per Vollmacht übertragbar.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Es ist allen Mitgliedern, sofern sie eine E-Mail-Adresse hinterlassen haben, zuzusenden, ansonsten an der Tafel, die für Bekanntmachungen vorgesehen ist, zur Kenntnis auszuhängen. Es ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§9 Vorstand

(1) der Vorstand besteht aus fünf Personen, und zwar:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • einem weiteren Mitglied für besondere Aufgaben

(2) Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, sowie der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jeweils zwei dieser Vorstände sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der

1.Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende oder falls dieser/diese nicht anwesend sind: der/die Stellvertreter/in, falls beide nicht anwesend: der/die Schatzmeister/in.
Grundsätzlich erfordern die Beschlüsse des Vorstandes eine Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder. Eine schriftliche Beschlussfassung ist jedoch auch mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder möglich.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und das Protokoll von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Wahl an gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption(Kooptation) selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes abgewählt werden.

§10 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und Durchführung aller finanziellen Angelegenheiten;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen;

Der/die 1. Vorsitzende führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins. Seine/ihre Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über EUR 500,00 die Zustimmung des Vorstands erforderlich ist.

§11 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 9 natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sind und die die Öffentlichkeit, wesentliche Sponsoren und die Mitarbeiter repräsentieren.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt.

(3) Die Amtszeit eines Mitglieds des Beirates beträgt fünf Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Der/die Sprecher/in oder bei dessen/deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Beirats hat das Recht und die Pflicht, an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und diesen zu beraten. Er/sie ist nicht stimmberechtigt.

(6) Der Beirat versammelt sich zweimal im Jahr. Der/die 1.Vorsitzende des Vereins lädt gemeinsam mit dem/der Sprecher/in des Beirats zu den Versammlungen ein.

(7) Aufgaben des Beirates:

  • Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
  • Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
  • Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.

(8) Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mehrheitlich über den Ausschluss eines Beiratsmitglieds aus dem Beirat. Voraussetzung ist die schuldhafte Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.

§12 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens, Satzungsänderungen

(1) Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke entsprechend dieser Satzung.#

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt wird.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und/oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.