Unsere aktuelle Satzung

Präambel

Der Verein sammelt durch unmittelbare Ansprache von natürlichen und juristischen Personen Lebensmittel und verteilt diese an Bedürftige. Er will eine Brücke zwischen dem Überfluss an Lebensmitteln in unserem Land und der gleichzeitig vorhandenen Armut in unserer Gesellschaft schaffen.

Für die Mitglieder des Vereins ist dies nicht zuletzt eine Frage des Umgangs in der Gesellschaft miteinander sowie der Verantwortung gegenüber sozial Schwachen.

Die Starnberger Tafel ist Mitglied des Bundesverbandes „Deutsche Tafeln e.V.“ und arbeitet weiterhin eng mit der Evangelischen Kirche in Starnberg zusammen.

Es gilt das Leitbild:

Nachhaltigkeit
Lebensmittel sind wertvoll. Der Verein tritt dafür ein: „Essen, wo es hingehört“.

Humanität
Jedem bedürftigen Menschen wird unabhängig von seiner Herkunft, seiner Religion, seinen Möglichkeiten und Grenzen auf der Basis gegenseitigen Respekts begegnet: Seine Würde wird geachtet.

Soziale Verantwortung
Die Starnberger Tafel versteht sich als Solidargemeinschaft aller Beteiligten. Sie übernimmt durch ihr Handeln soziale Verantwortung und erinnert die Gesellschaft an ihre Verpflichtung gegenüber Bedürftigen.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Starnberger Tafel“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Starnberg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage tätig.

(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung nachweislich berechtigter hilfsbedürftiger Personen, denen es an den notwendigen Mitteln zur Bestreitung des täglichen Lebensunterhaltes mangelt und die daher auf fremde Hilfe angewiesen sind.

(3) Dieser Zweck wird  insbesondere verwirklicht durch:

  • Verteilung von zuvor bei natürlichen Personen, Institutionen bzw. juristischen Personen eingesammelten, nicht mehr benötigten, aber noch verwendungsfähigen Nahrungsmitteln und anderen Gegenständen des unmittelbaren persönlichen Bedarfs
  • Öffentlichkeitsarbeit, z. B. Herausgabe von Publikationen, Presseerklärungen usw., die im Zusammenhang mit diesem Aufgabenkreis stehen
  • Vermittlung bedürftiger Personen mit besonderen Problemstellungen an kompetente Fachdienste
  • Betreuung der Begünstigten mit dem Ziel, sie langfristig unabhängig von den Hilfeleistungen des Vereins zu machen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitarbeiter sind ehrenamtlich tätig. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vorstandes können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommens- und lohnsteuerrechtlichen, sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26 a EStG. Über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklärt, dem Zweck zustimmt und die Satzung anerkennt.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.

(3) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer), Bankverbindung, soweit ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, sowie vereinsbezogene Daten. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Die Daten werden nur an Dritte weitergegeben, soweit es für die Erfüllung des Vereinszwecks oder zur Einhaltung gesetzlicher Speicher- und Dokumentationspflichten notwendig ist.

(4) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.

(6) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.

(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren; hier soll eine Frist von vier Wochen gewährt werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Wird diese Frist versäumt, kann der Beschluss nicht mehr angegriffen werden.

(8) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(9) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein Jahr im Rückstand ist und diesen trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.

(10) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§4 Arbeitsgruppen

(1) Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen.

(2) Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe muss vom Vorstand bestätigt werden. Lehnt der Vorstand die Einrichtung ab, kann dagegen die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3) Jedes Mitglied entscheidet selbst, in welcher Arbeitsgruppe es mitarbeiten möchte.

(4) Jede Arbeitsgruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder ihr angehören. Eine Ablehnung ist durch die Arbeitsgruppe zu begründen.

(5) Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht.

 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Beschlussfassung über die Geschäfts-und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplans
  • Entlastung des Vorstandes
  • Bestätigung von Arbeitsgruppen
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand beschlossen wird
  • Änderung des Vereinszwecks
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(2) Als Kassenprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren ein mit dem Rechnungswesen vertrautes Mitglied; dieser bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Er hat die Kassenführung und die Jahresabrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, hierüber schriftlich Bericht zu erstatten und ggf. in der Mitgliederversammlung die Entlastung für den Schatzmeister zu beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung kann auch in virtueller oder hybrider Form stattfinden; die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.

(4) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch persönliches Anschreiben (einfacher Brief) an jedes Mitglied oder durch E-Mail oder durch Fax oder durch Aushang an einer Tafel, die üblicherweise für Bekanntmachungen an alle Mitglieder eingerichtet wurde, einzuberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift (E-Mail- Adresse) gerichtet wurde.

(5) Anträge auf Ergänzung und Änderung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden einzureichen. Maßgeblich ist der Eingang bei dem Verein. Solche Anträge sind dann auf die Tagesordnung zu setzen; verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit festgestellt wird.

(6) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden. Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Versammlung einen Protokollführer, welcher das Protokoll der Mitgliederversammlung zu erstellen hat.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine 9/10 Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Das Stimmrecht ist nur persönlich auszuüben; es ist nicht per Vollmacht übertragbar.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es ist allen Mitgliedern, sofern sie eine E-Mail-Adresse hinterlassen haben, zuzusenden, ansonsten an der Tafel, die für Bekanntmachungen vorgesehen ist, zur Kenntnis auszuhängen. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§7 Vorstand

(1) der Vorstand besteht aus fünf Personen, und zwar:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • einem weiteren Mitglied für besondere Aufgaben

(2) Der Vorsitzende, der Stellvertreter sowie der Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Diese sind einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller oder hybrider Form stattfinden; die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. Der Vorstand ist auch berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder falls dieser nicht anwesend ist, der Stellvertreter, falls beide nicht anwesend sind, der Schatzmeister.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und das Protokoll von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Wahl an gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied bestellen.

(7) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes abgewählt werden.

 

§8 Zuständigkeiten des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und Durchführung aller finanziellen Angelegenheiten
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichts hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit des Vereins oder des Finanzamtes hinsichtlich der Steuerbegünstigung erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

 

§9 Der Beirat

(1) Der Beirat kann aus bis zu 9 natürlichen Personen bestehen, die Mitglieder des Vereins sind und die die Öffentlichkeit, wesentliche Sponsoren und die Mitarbeiter repräsentieren.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt.

(3) Die Amtszeit eines Mitglieds des Beirates beträgt fünf Jahre; sie bleiben bis zu einer Neuwahl oder ihrer Abberufung im Amt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, welcher der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Beirates berichtet.

(6) Der Beirat soll sich regelmäßig zusammenfinden. Der 1. Vorsitzende des Vereins lädt gemeinsam mit dem Sprecher des Beirats zu den Versammlungen ein. Die Sitzungen des Beirates können auch in virtueller oder hybrider Form stattfinden.

(7) Aufgaben des Beirates:

  • Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
  • Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
  • Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.

(8) Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mehrheitlich über den Ausschluss eines Beiratsmitglieds aus dem Beirat. Voraussetzung ist die schuldhafte Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.

 

§10 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke entsprechend dieser Satzung.